AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Weber Agentur
Marketing Vertrieb Kommunikation

§ 1 Vorbemerkung und Allgemeines

WEBER AGENTUR; Marketing, Vertrieb, Kommunikation, Bernd Weber in Bodman-Ludwigshafen, im Folgenden als »WEBER AGENTUR« oder »Auftragnehmer (AN)« bezeichnet, erbringt Dienstleistungen insbesondere aus den Bereichen Werbung, Marketing, Beratung, Kommunikation und Vertrieb.
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Geschäftspartnern gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils neuesten Fassung als vereinbart, wenn der Auftraggeber (AG) ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur bei Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern, nicht bei Verträgen gegenüber Verbrauchern und sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien.
Abweichende Bedingungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von der WEBER AGENTUR grundsätzlich nicht anerkannt und nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch WEBER AGENTUR ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Der Umfang der jeweils zu erbringenden Vertragspflichten ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen beziehungsweise aus der Annahme der durch die WEBER AGENTUR als verbindlich bezeichneten Angebote durch den Auftraggeber. Grundlage und Bestandteile der Vertragsvereinbarung sind neben Projektverträgen und deren Anlagen die ausgehändigten Beschreibungen und Briefings des Kunden. Gleiches gilt für Re-Briefings von Seiten des Auftragnehmers, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt widerspricht.
Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Ausführung eines Auftrages sind in schriftlicher Form zu fassen. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Erweiterungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierdurch bedingte Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Beinhalten Vertragsänderungen entsprechende Mehraufwendungen, kann der Kunde nicht auf die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Liefer- oder Abgabetermine berufen, soweit nicht der AN diese weiterhin ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Alle im Rahmen eines Angebots oder zur Durchführung des Auftrags durch die WEBER AGENTUR erstellten Entwürfe, Konzepte, Graphiken, Animationen, Software, Quellcodes, Texte oder Layouts sowie weitere Medien genießen unabhängig von ihrer Darstellungsform urheberrechtlichen Schutz. Die Bestimmungen des Urheberrechtes gelten zwischen den Parteien auch dann als vereinbart, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen bzw. die Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung beziehungsweise der üblichen Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung von weitergehenden Ersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber in der vertraglich vereinbarten Form und Dauer auf diesen über. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt stets nach deutschem Recht und nur soweit dies nach deutschem Recht möglich und für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Nutzungen, die über das Geltungsgebiet hinausgehen, bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken, den Internetpräsenzen und in Veröffentlichungen über das Produkt oder sonstigen realisierten Medien als Urheber genannt zu werden, sofern dies nicht durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Gleiches gilt für die Signierung und Publikation für Eigenwerbung in branchenüblicher Form. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, verbleiben Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber nicht bezahlt worden sind, beim Auftragnehmer.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten sowie Änderungswünsche haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

§ 3 Vergütung

Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bzw. des angenommenen Angebotes zu entrichten. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Übt der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nach Durchführung des Vertrags nicht oder in geringerem Maße aus, so bleibt er dennoch zur Zahlung der gesamten Vergütung verpflichtet, sofern sich aus dem Vertrag nicht ein anderes ergibt.
Eine Nutzung der erstellten Entwürfe, Werke oder Teilen davon über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus, sowie Erweiterungen der Nutzungsrechte auf andere Nutzungsarten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die WEBER AGENTUR zulässig und erfolgt grundsätzlich nur gegen Honorar.
Werden Entwürfe oder Werke in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist der AN berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Entsprechendes gilt für Wiederholungsnutzungen wie Nachauflagen oder bei Mehrfachnutzungen. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der WEBER AGENTUR stehen die entsprechenden Auskunftsansprüche gegen den Auftraggeber zu.

§ 4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Sonderleistungen wie z.B. die Überwachung von Fremdleistungen sind entgeltpflichtig und werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten, ohne dass darauf im Vertrag gesondert hingewiesen werden muss. Gleiches gilt für Zölle, Künstlersozialabgaben, Verwertungsgebühren (etwa GEMA-Abgaben) oder ähnliche Kosten und Auslagen.
Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind dem Auftragnehmer zu erstatten. Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit der Vergütung

Vertraglich vereinbarte Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten sind.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes bzw. der Arbeiten fällig und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.
Die Zahlung darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Sind die bestellten Arbeiten in Teilen zu erbringen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen in einer für den Kunden noch nicht nutzbaren Form vorliegen und nur als reine Arbeitsgrundlage oder in Entwurfsform für den AN vorliegen.
Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind auf Verlangen des AN angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern nicht anderes vereinbart wird.
Bei Zahlungsverzug wird der AN Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt etc.

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an den AN zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers, gleiches gilt für Rücksendungen.

§ 7 Digitale Daten

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und gegebenenfalls zu vergüten.
Hat der AN dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert und erst nach Freigabe verwendet werden.
Übermittelt der Auftraggeber Daten gleich welcher Form an den AN, so hat er selbst für die Anfertigung von aktuellen Sicherheitskopien der Daten Sorge zu tragen. Im Falle eines Datenverlustes verpflichtet sich der Auftraggeber, die entsprechenden Daten erneut unentgeltlich bzw. zu seinen Kosten an den AN zu übermitteln.
Die WEBER AGENTUR haftet in diesem Falle nicht für Schäden gleich welcher Art, welche aufgrund von fehlender, mangelhafter oder veralteter Sicherungskopien beim Auftraggeber entstehen. Entsprechendes gilt bei der Installation von Daten auf Servern oder Datenträgern des Auftraggebers zur Durchführung des Vertrags.

§ 8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der WEBER AGENTUR Korrekturmuster vorzulegen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Produktionsüberwachung durch den AN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber mindestens drei einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

§ 9 Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die WEBER AGENTUR bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung bestmöglich zu unterstützen und wird hiermit über seine Mitwirkungspflicht unterrichtet. Er ist verpflichtet, der WEBER AGENTUR rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in geeigneter Form bzw. gängigen Formaten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Er hat für die pünktliche und technisch einwandfreie Lieferung aller Vorlagen, Daten und Dokumente Sorge zu tragen und rechtzeitig auf notwendige oder gewünschte Änderungen hinzuweisen. Gleiches gilt für Terminverschiebungen oder sonstige Beeinträchtigungen, die die ordnungsgemäße Leistung durch den AN betreffen oder betreffen könnten.
Die WEBER AGENTUR übernimmt keinerlei Haftung für Verzögerungen des Projektes aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten und entsprechenden Versäumnissen des Auftraggebers. Entstehen dem AN hierdurch Mehraufwendungen, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Fixgeschäfte bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Verzögerungen aufgrund Verletzungen von Pflichten des Auftraggebers sowie Veränderungen des Auftrags nach dessen Erteilungen können dem AN nicht hinsichtlich der Termintreue entgegengehalten werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der WEBER AGENTUR die zur Nutzung von Unterlagen und Daten die erforderlichen Rechte eingeräumt werden und hat diese von Ansprüchen Dritter bei einer Verletzung dieser Pflichten von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Eine entsprechende Nachforschungspflicht seitens des AN besteht nicht.
Eine Verwendung von Mustern, Vorschlägen, Skizzen und Präsentationen der WEBER AGENTUR im Angebotsstadium ist unabhängig von ihrer urheberrechtlichen Bewertung unzulässig, ebenso jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte. Gleiches gilt auch für Teile oder Auszüge davon. Vorgestellte oder übermittelte Vorschläge und Präsentationen von Teilergebnissen von Leistungen der WEBER AGENTUR dürfen nur durch ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, bearbeitet, veröffentlicht oder sonst genutzt oder veräußert werden.
Eine Verwendung von Leistungen der WEBER AGENTUR in anderer als der vertraglich vereinbarten Nutzungsform, Abänderungen sowie deren Überführung und Veröffentlichung in anderer als der vereinbarten Weise sind genehmigungspflichtig und honorarpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Verstöße gegen die in diesem Abschnitt aufgeführten Weitergabe- und Verwendungsverbote berechtigen die WEBER AGENTUR unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges unbeschadet weitergehender Ansprüche zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe von 1000,00 EUR für jeden Einzelverstoß.

§ 10 Gewährleistung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
Beanstandungen gleich welcher Art hinsichtlich der durchgeführten und gelieferten Arbeiten sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Mängelanzeige, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn ein verdeckter Mangel erst später erkennbar wird und eine unverzügliche Anzeige nach der Entdeckung unterbleibt. Dies gilt insbesondere vor einer Weitergabe an Dritte, etwa zur Vervielfältigung. Der Kunde hat auch insofern eine Mitwirkungs und ggf. Schadensminderungspflicht. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Prüfung und Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden aufgrund der Mängel. Spätestens 14 Tage nach Ablieferung ohne eine erfolgte Mängelanzeige gilt das Werk als mangelfrei angenommen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mitteilung bedarf.
Der AN ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss das Leistungsvolumen für den Auftragnehmer unzumutbar geworden ist, dies ist insbesondere bei mehrfachen Erweiterungen oder Abänderungen des ursprünglichen Auftrags durch den AG der Fall. Die Beweislast trifft in diesem Falle die WEBER AGENTUR.
Kommt der AN in Verzug, ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben, oder tritt Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein, so ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen.
Der Kunde hat den Auftragnehmer nach Kräften bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere eine möglichst genaue Fehlerbeschreibung. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden nach entsprechender Absprache mit dem Auftraggeber durch den AN ausgebessert oder ausgetauscht. Die Behebung von Mängeln erfolgt kostenfrei, etwa durch Übersendung eines korrigierten Release-Standes (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) oder durch die Stellung von geeignetem Ersatz. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Im Einzelfall können auch mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten hierbei nur Abweichungen des erstellten Auftrages von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit zum üblichen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet – sofern keine anderslautenden Regelungen schriftlich getroffen werden – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Schäden von Personen oder aus Produkthaftung haftet der AN nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der AN gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit der AN kein Auswahlverschulden trifft. Die WEBER AGENTUR tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Sofern der AN selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtleistung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische, inhaltliche und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung. Eine Haftung durch die WEBER AGENTUR ist spätestens ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Schäden, die aufgrund einer unsachgemäßen Benutzung oder von Bedienungsfehlern zustande kommen, sowie solche, die durch eine Benutzung vor einer erfolgten Freigabe durch die WEBER AGENTUR entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet die WEBER AGENTUR nicht. Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm an den AN überlassenen Daten, Texte und Bilder nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter beeinträchtigen. Der AN wird den Kunden nach Möglichkeit und Kenntnis auf eventuelle Bedenken rechtlicher oder sonstiger Art hinweisen. Die WEBER AGENTUR kann und will keine Rechtsberatung leisten.Gleichwohl besteht die Pflicht des AG, erforderlichenfalls die rechtliche Zulässigkeit von einer geeigneten Fachperson (Rechtsanwalt o.ä.) auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
Der Kunde hat den AN von jeglichen berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit dieser auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl dem Kunden eventuelle Bedenken in Hinblick auf die Zulässigkeit gleich aus welchem Grunde mitgeteilt wurden. Gleiches gilt für Sachaussagen in Werbemaßnahmen oder Mitteln.

§ 12 Gestaltungsfreiheit, Vorlagen und digitale Daten

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Teil jeglicher vertraglicher Vereinbarungen mit der WEBER AGENTUR zu betrachten. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine ausfül-lungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
Erfüllungsort ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Bodman-Ludwigshafen, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen-hang mit Verträgen einschließlich Scheck- und Wechselklage ist – soweit sich nicht aus zwingendem Recht ein anderes ergibt – der Sitz der WEBER AGENTUR. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Beide Parteien bleiben berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am Sitz oder allgemeinen Gerichtsstand der jeweils anderen Vertragspartei anhängig zu machen.

Stand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der WEBER AGENTUR ist der 29.06.2012.

© 2012 Stefan Schwytz, RA
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